Swiss Paying Agent

EINE KOMBINIERTE LÖSUNG MIT EINER EINZIGEN GEGENPARTEI IN DER SCHWEIZ

Eine Schweizer Zahlstelle muss benannt werden. Dies ist eine Option, aber keine Verpflichtung, die allen Anlegerinnen und Anlegern in der Schweiz angeboten wird, die ihre Anlage in einem Fonds über eine Schweizer Bank zeichnen oder zurückgeben möchten.
 

Das Angebot von REYL Intesa Sanpaolo:

  • Schweizer Zahlstelle: Dank unserer Banklizenz sind wir berechtigt, als Zahlstelle zu fungieren.
  • Eine einzige Gegenpartei: Das kombinierte Angebot, das die Vertretung einschliesst, ermöglicht eine effiziente Integration und vereinfacht die laufende Sorgfaltsprüfung.


Rechtlicher Rahmen in der Schweiz


Die Anforderungen an eine Schweizer Zahlstelle sind im Kollektivanlagengesetz verankert:

Kollektivanlagengesetz
Art. 120 Genehmigungspflicht
 

1. - Kapitalanlagen müssen von der FINMA genehmigt werden, bevor sie in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden. Der Vertreter legt der FINMA die genehmigungspflichtigen Dokumente vor.
2. - Die Genehmigung wird erteilt, wenn:

  • a. die kollektive Kapitalanlage, die Fondsleitung oder die Gesellschaft, der Vermögensverwalter der kollektiven Kapitalanlage und die Verwahrstelle einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht unterstehen;
  • b. die Fondsleitung oder die Gesellschaft sowie die Verwahrstelle hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik einer Regelung unterstehen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist;
  • c. die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage nicht zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt;
  • d. für die in der Schweiz angebotenen Anteile ein Vertreter und eine Zahlstelle bezeichnet sind;
  • e. eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für das Anbieten relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.

2.bis Der Vertreter und die Zahlstelle dürfen nur mit vorgängiger Genehmigung der FINMA ihr Mandat beenden.
(....)
4.     Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 FIDLEG angeboten werden, bedürfen keiner Genehmigung, haben aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d jederzeit zu erfüllen.
 

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